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   BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65   

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BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65 (https://dejure.org/1965,304)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1965 - 1 AZR 13/65 (https://dejure.org/1965,304)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1965 - 1 AZR 13/65 (https://dejure.org/1965,304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - Büro des Prozeßbevollmächtigten - Absendung der Revisionsschrift - Eingang der Revisionsschrift - Gut geschultes Personal - Ende einer Rechtsmittelfrist - Ende einer Rechtsmittelbegründungsfrist

Papierfundstellen

  • BAGE 17, 125
  • NJW 1965, 1295
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.01.1962 - IV ZB 398/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65
    Hätte eine entsprechende Anweisung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden, so wäre bei Eingang der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts eine zusätzliche Kontrolle gewährleistet gewesen« Daß eine solche ynwcisung bestanden hat, kann nach dein Vortrag des Fro ze Tbc vollmächtig ten der Klägerin nicht angenommen werden; jedenfalls fehlt es insoweit an jeder Glaubhaftmachung» 2o 1er Prozcßbevollmächtigte der Klägerin trägt selbst vor, er habe seiner Angestellten nach einigen Jahren ihrer Tätigkeit die "Feststellung" der Begründungsfrieten selbständig überlassen» Unter "Feststellung" ist dabei, wie sich aus dem Zusammenhang des Vortrages er gibt, die Berechnung der Fristen, die Notierung in den Akten und die Notierung im Fristenkalender zu verstehen» Mit dieser Handhabung ist eindeutig gegen die Grundsätze verstoßen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung und Errechnung der Rechtsmittel- und Ecchtsraittclbegründungsfristen feststehen» In der Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30» November 1962 (BAG 13, 340 '342/343 7 = AP Nr» 37 zu § 233 ZPO) ist ausgeführt, der Anwalt dürfe es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Bcchtcnittcl- und Rechtsmittolbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Diesen Grundsatz hat der Vierte Berat des Bundesgerichtshofes bereits in der Entscheidung vcm 6» Juli 1955 (NJ\7 1955, 1358) aufgestellt und i?i den Entscheidungen vom 23» September I960 (MDR 1961, 36) und vcm 17» Januar 1962 (MDR 1962, 290) wiederholt» Buch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei o.

    fehlt ec an der erforderlichen Eindeutigkeit0 Denn in der Nachricht des Bundesarbeitsgerichts war lediglich der Tag des Eingangs der Revisionsschrift genannt; aus ihr war nicht der Tag des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist nach dem Ta tun ersichtlich" Es war also noch eine Errechnung dieses Datuns erforderlich, die der Prozeßbevollmächtigte aber selbst vornehmen mußte und nicht seiner Angestellten über lassen durfteo Zum mindesten, bei einem gutgeschulten Personal, hätte der Prozeßbevollmächtigte den Beginn der Prist und ihre Dauer und auf diese Weise auch ihr Ende selbst feststollen und danach die Eintragung der gegebenen Frist in den Fristeiikalender veranlassen müssen (MDR 1962, 290)» Hütte der Prozeßbevollmächtigte selbst die Prist errechnet und eine eindeutige Verfügung über die Eintragung dieser Prist in den Pristenkalender getroffen, so wäre aller Wahrscheinlichkeit nach - schon im Hinblick auf die Einprägsam keit einer solchen Verfügung (statt der farblosen Verfügung "notieren und nachreichen11) - die Prist auch ordnungsgemäß eingetragen worden».

  • BAG, 30.11.1962 - 3 AZR 86/59

    Anwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfrist -

    Auszug aus BAG, 15.03.1965 - 1 AZR 13/65
    Hätte eine entsprechende Anweisung im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bestanden, so wäre bei Eingang der Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts eine zusätzliche Kontrolle gewährleistet gewesen« Daß eine solche ynwcisung bestanden hat, kann nach dein Vortrag des Fro ze Tbc vollmächtig ten der Klägerin nicht angenommen werden; jedenfalls fehlt es insoweit an jeder Glaubhaftmachung» 2o 1er Prozcßbevollmächtigte der Klägerin trägt selbst vor, er habe seiner Angestellten nach einigen Jahren ihrer Tätigkeit die "Feststellung" der Begründungsfrieten selbständig überlassen» Unter "Feststellung" ist dabei, wie sich aus dem Zusammenhang des Vortrages er gibt, die Berechnung der Fristen, die Notierung in den Akten und die Notierung im Fristenkalender zu verstehen» Mit dieser Handhabung ist eindeutig gegen die Grundsätze verstoßen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Ermittlung und Errechnung der Rechtsmittel- und Ecchtsraittclbegründungsfristen feststehen» In der Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 30» November 1962 (BAG 13, 340 '342/343 7 = AP Nr» 37 zu § 233 ZPO) ist ausgeführt, der Anwalt dürfe es auch seinem gut geschulten Personal nicht überlassen, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Bcchtcnittcl- und Rechtsmittolbegründungsfrist zu ermitteln und zu errechnen» Diesen Grundsatz hat der Vierte Berat des Bundesgerichtshofes bereits in der Entscheidung vcm 6» Juli 1955 (NJ\7 1955, 1358) aufgestellt und i?i den Entscheidungen vom 23» September I960 (MDR 1961, 36) und vcm 17» Januar 1962 (MDR 1962, 290) wiederholt» Buch der erkennende Senat tritt dieser Rechtsprechung bei o.
  • LAG Hessen, 22.01.2009 - 11 Sa 1582/07

    Auslegung eines anwaltlichen Schriftsatzes zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen

    Die Frage, ob der Anwalt es in Arbeitsgerichtsprozessen seinem - wenn auch sorgfältig ausgewählten und überwachten - Personal überlassen darf, selbständig Beginn, Dauer und Ende einer Rechtsmittelfrist zu erkennen, zu ermitteln und zu errechnen kann offen bleiben (dagegen: BAG, 30. November 1955 - 1 AZB 23/55 - AP ZPO § 233 Nr. 10; 15. März 1965 - 1 AZR 13/65 - BAGE 17, 125 = AP ZPO § 22 Nr. 42; 15. Oktober 1968 - 1 AZR 311/68 - AP ZPO § 233 Nr. 49; 27. November 1974 - 2 AZR 408/74 - BAGE 26, 384 = AP ZPO § 233 Nr. 68 = EzA ZPO § 232 - 233 Nr. 11; offen gelassen im Urteil vom 9. Oktober 1972 - 3 AZR 318/72 - AP ZPO § 233 Nr. 62).
  • LAG Köln, 13.12.1999 - 4 Sa 625/99

    Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage; Hilfsweise

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  • BAG, 10.09.1982 - 5 AZB 13/82
    Bestätigung von BAG-Urteil vom 15. März 1965 - 1 AZR 13/65 - BAG 17» 125 ff. = AP Nr. 42 zu § 233 ZPO .

    Das bedeutet, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist jedenfalls vorläufig im Fristenkalender festgehalten werden muß, wenn die Berufungsschrift des Prozeßbevollmächtigten die Kanzlei verläßt (BAG 17, 125 = AP Nr. 42 zu § 233 ZPO).

  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 153/84

    Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten bei Fristversäumung - Zur

    Das mutmaßliche Ende der Frist muß vielmehr schon früher vermerkt werden, nämlich alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; 1984, 789; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (so BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift.
  • LAG Köln, 28.01.2000 - 4 Sa 1370/99

    Anspruch des Fotografen auf ein für Redakteure geltendes Tarifgehalt;

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  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 358/99

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - Anwaltsverschulden

    Ein solcher Vermerk ist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, wenn später das genaue Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift durch die gerichtliche Mitteilung bekannt wird (BAG 15. März 1965 - 1 AZR 13/65 - BAGE 17, 125; 25. Oktober 1999 - 10 AZR 426/99 - nv.; BGH 17. September 1998 - I ZB 33/98 - NJW 1999, 142 mwN).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2000 - 4 Sa 606/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Organisationsverschulden des Anwalts

    Dieser Vermerk ist jedoch zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn später das genaue Eingangsdatum der Rechtsmittelschrift durch gerichtliche Mitteilung bekannt wird (vgl. BAGE 17, 125 BGH NJW 1999, 142 m.w.N).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.1999 - 5 (6) Sa 1375/98

    Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der

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  • BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 15/89

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Das Ende der Frist zur Begründung der Berufung, die mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht beginnt, muß nach ständiger Rechtsprechung alsbald "bei" (so BGH VersR 1974, 909; 1977, 573; BAG NJW 1965, 1295) oder alsbald "nach" (BGH VersR 1957, 614; 1977, 332, 333) der Einreichung der Berufungsschrift vermerkt werden; wenn später die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum eingeht, ist der - vorläufige - Vermerk zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen (vgl. BGH VersR 1977, 573; Senat VersR 1985, 502, 503).
  • BAG, 09.10.1972 - 3 AZR 318/72

    Rechtsanwalt - Gut geschultes Personal - Rechtsmittelfristen -

    1 Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nimmt an, daß ein Rechtsanwalt es auch seinem gut geschulten Personal nicht uberlassen dürfe, Beginn, Dauer und Ende von Rechtsmittel- und Rechtsuu tcelbegrunaungsfristen zu berechnen (BAG 13, 340 [342 f 3 = AP Nr. 37 zu fe 2p3 ZPO, BAG 17, 125 [12?] = AP Nr. 42 zu § 233 ZPO [zu 2 der Grunde], AP Nr. 25 zu § 72 ArbGG 1955 Divergenzrevision [zu 2 der Grunde]), der Bundesgerichtshof dagegen halt es für zulässig daß der Prozeßbevollmachtigte die Berechnung der uolicher Fristen m Rechtsangelegenheiten, die m seinei P r a ' häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorg fältig uberuacnten Büropersonal uberlaßt, wenn die Berechnung aer Fristen keine rechtlichen Schwierig keiten macht (BGHZ 43, 148 [151 ff ] = AP Nr. 43 zu § 233 ZPO, BGH VersR 1965, 597) Es bleibt unentschie den, ob für die Arbeitsgerichtsbarkeit an der oisherigen Rechtsprechung festzuha]ten oder der ReCntsprechung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist 2 Ist ein Referendar zum amtlichen Vertreter eines Rechtsanwalts bestellt, so obliegt ihm für die Nah rung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegrundungsx n s t e n dieselbe Sorgfaltspflicnt wie einem Recntsanwalt .
  • BGH, 27.02.1985 - IVb ZB 152/84

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist -

  • BGH, 23.09.1992 - VIII ZB 23/92

    Mitteilung des Bezirksgerichts über den Eingang des Schriftsatzes zur

  • BGH, 13.04.1972 - VII ZB 3/72

    Pflicht zum Vermerken der Begründungsfrist im Fristenkalender vor Herausgabe der

  • OLG Hamm, 25.09.1967 - 1 W 34/67
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